Satzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck
- Der Verein führt den Namen “wESEL spielt” mit Sitz in Wesel am Rhein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins:
- die Förderung der Jugend- und Erwachsenenbildung und Erziehung durch Heranführung von diesen Personengruppen an Gesellschaftsspiele, die nach pädagogischen Grundsätzen wie z.B. „Lernen und Konfliktlösung im Spiel“ aufgebaut sind.
- Förderung und Erhalt der Kultur
- Jugend- und Altenhilfe
- Förderung der Inklusion, der Integration und der Teilhabe einzelner Personen oder sozialen Gruppen am gesellschaftlichen Leben
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- gemeinschaftliche Veranstaltungen mit anderen Institutionen zur Integration und Inklusion aller Alters- und Herkunftsgruppen
- Spieletreff für Senioren in Wohnheimen oder entsprechend zugänglichen Einrichtungen zum Erhalt der kognitiven Fähigkeiten durch einfache Spiele und zur Förderung der Gemeinschaft und Vorbeugung der Vereinsamung
- Einbringen von Beiträgen zu Kulturveranstaltungen in Wesel
§ 2 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen werden, ohne Ansehen von Stand, Geschlecht, Rasse, Religion oder Nationalität, sowie juristische Personen.
- Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, die die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und am Spielbetrieb teilnehmen können.
§ 6 Beginn der Mitgliedschaft
- Der Aufnahmeantrag inklusive Einwilligungserklärung zum Datenschutz (gemäß DSGVO) ist schriftlich an den Vorstand zu richten, ggf. mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
- Die Aufnahme ist vollzogen, wenn sie durch den Vorstand bestätigt wurde.
- Die Ablehnung von Aufnahmeanträgen bedarf keiner Begründung.
§ 7 Beiträge
- Der Verein kann Beiträge und Aufnahmegebühren erheben.
- Die Höhe der Beiträge und Gebühren wird von der Mitgliederversammlung nach Anhörung des Vorstands festgelegt. Die Festlegung gilt auch für Folgejahre und zwar solange, bis ein neuer Beschluss der Mitgliederversammlung gefasst wird.
- Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.
- Das Verfahren der Beitragseinziehung wird durch einen Beschluss des Vorstandes geregelt.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Mitgliedschaft endet durch:
- Tod,
- bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
- schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, ggf. mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters, mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres
- Ausschluss.
- Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins. Eine Rückgewähr von Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Das Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben.
§ 9 Ausschlussbestimmungen
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigem Grund durch Vorstandsbeschluss erfolgen. Wichtige Gründe sind:
- unehrenhaftes Verhalten,
- Gefährdung oder Schädigung der Vereinsinteressen,
- Verstoß gegen die Vereinssatzung,
- Beitragsrückstände nach höchstens einem Quartal, trotz schriftlicher Mahnung
- Der Ausschluss ist sofort wirksam. Er muss schriftlich erfolgen und bedarf einer ausführlichen Begründung.
- Gegen den Ausschluss hat das betroffene Mitglied die Möglichkeit des Einspruchs. Der Einspruch ist innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Zustellung des Bescheides über den Ausschluss unter Darlegung der Gründe dem Vorstandes bekannt zu geben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig, nachdem dem Einspruchsführer Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme gegeben wurde.
§ 10 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Rechte:
- Teilnahme an Spieleveranstaltungen
- Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins unter Beteiligung an den anfallenden Kosten,
- Teilnahme an Mitgliederversammlungen und Ausübung des Stimmrechts unter Beachtung der §§ 15, 16 und 17 dieser Satzung.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- Die Satzung und sonstige Bestimmungen des Vereins einzuhalten und die Einrichtungen und Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
- Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen,
- Vereinseigentum sorgsam und pfleglich zu behandeln und für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden aufzukommen.
§ 12 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 13 Vorstand
- Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus
- dem/ der 1. Vorsitzenden
- dem/ der 2. Vorsitzenden
- dem/ der Kassierer/in
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
- Des Weiteren können optionale Posten für den Beirat besetzt werden:
- der/ die Schriftführer/in
- der/ die Jugendwart/-wärtin
- der/ die Medien-Beauftragte/r
- Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung.
- Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 1 Jahr Mitglied sind.
- Die Amtsdauer des Vorstandes und des Beirats beträgt 2 Jahre. Der Vorstand sowie der Beirat bleiben über die Wahlperiode hinaus bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Die Wahlen für den/ die 1. Vorsitzende/n und den/ die Kassierer/in finden in geraden Kalenderjahren statt, auch wenn dadurch die Amtsdauer bei der ersten Wahl nach Gründung des Vereins weniger bzw. mehr als 2 Jahre beträgt.
- Die Wahlen für den/ die 2. Vorsitzende/n findet in ungeraden Kalenderjahren statt, auch wenn dadurch die Amtsdauer bei der ersten Wahl nach Gründung des Vereins weniger bzw. mehr als 2 Jahre beträgt.
- Bei Ausscheiden eines Vorstands- oder Beiratsmitgliedes kann der Vorstand einen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen. Diese wählt einen Nachfolger für die restliche Amtsdauer des Vorstandes/ des Beirats.
- Die Vereinigung mehrerer Ämter des Vorstandes oder Beirates auf eine Person ist nicht zulässig.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied bzw. Beiratsmitglied.
§ 14 Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten letztentscheidend, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Jedes Vorstandsmitglied erledigt die in seinem Aufgabenbereich anfallenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.
- Der Vorstand kann Sonderbeauftragte berufen. Sie haben im Vorstand Sitz und Wort, sind jedoch nicht abstimmungsberechtigt.
- Der Vorstand muss einberufen werden, wenn der 1. Vorsitzende oder mindestens zwei andere Mitglieder des Vorstandes es fordern.
- Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung ein und leitet diese.
§ 15 Aufgaben des Beirats
- Wahrnehmung der Tätigkeiten des jeweiligen Amtes und Unterstützung des Vorstandes bei der Leitung des Vereins.
- Jedes Beiratsmitglied erledigt die in seinem Aufgabenbereich anfallenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.
§ 16 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn der 1. Vorsitzende, der Vorstand oder mindestens ⅓ der Mitglieder es unter Angabe der Gründe verlangen.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Versammlung ist öffentlich, sofern mindestens ein anwesendes Vereinsmitglied den Ausschluss der Öffentlichkeit verlangt, so ist ihm stattzugeben.
- Anmerkungen oder Anpassungen zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingehen.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
- die Wahl und Abwahl des Vorstandes
- die Wahl und Abwahl des Beirats
- die Entlastung des Vorstandes
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- die Wahl der Kassenprüfer/innen
- die Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes und über die fristgerecht eingereichten Anträge zur Tagesordnung (eine Woche vor Versammlungstermin)
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
- die Beschlussfassung über die Änderung der Mitgliedsbeiträge
- die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 17 Beschlussfassung und Stimmrecht
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Dieser kann auch eine Stichwahl durchführen lassen.
- Ein Beschluss auf Änderung des Vereinszweckes, auf Änderung der Vereinssatzung oder auf Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
- Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter, ggf. auch vom Wahlleiter, zu unterschreiben ist. In der Niederschrift sind alle Anwesenden, die Zahl der Stimmberechtigten, alle Anträge und Vorlagen, Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen mit dem Verhältnis der Stimmen anzugeben.
§ 18 Wahlen
- Für die Wahl bestimmt der Versammlungsleiter einen Wahlleiter, der für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl verantwortlich ist.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins ab vollendetem 16. Lebensjahr. Juristische Personen haben als Mitglied eine Stimme.
- Die Wahlen können in offener Abstimmung (z.B. mittels Handzeichen) erfolgen. Sofern mindestens 25 % der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl fordern, ist geheim abzustimmen.
- Für jeden Vorstandsposten ist eine getrennte Liste aufzustellen und ein eigener Wahlgang durchzuführen. Aus der Kandidatenliste gilt derjenige/diejenige als gewählt, auf den/ die die meisten Stimmen entfallen. Bei gleicher Anzahl der Stimmen ist eine Stichwahl durchzuführen.
§ 19 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Das erste Jahr ab der Eintragung bis zum Ende des Kalenderjahres ist ein “Rumpfgeschäftsjahr” und umfasst keine 12 Monate.
§ 20 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein und müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht die Kasse zu prüfen.
- Die Kassenprüfer erstatten in der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit und Ergebnisse Bericht.
§ 21 Rechtsmittel
- Gegen Anordnungen des Vorstandes, eines Vorstandsmitgliedes oder eines Sonderbeauftragten ist das Rechtsmittel des Einspruchs gegeben.
- Der Einspruch ist nur wirksam, wenn er binnen zwei Wochen beim Vorstand mit schriftlicher Begründung eingegangen ist.
- Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.
- Der Einspruchsentscheid ist dem Einspruchsführenden schriftlich zu begründen.
§ 22 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugend- und Altenhilfe. Die juristische Person oder Körperschaft ist im Rahmen der Auflösung zu bestimmen.